Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
按照公约附件二三条
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(b)
,经有关沿海国请求,在编制按照
七十六条提交的数据时,委员
可提供科学和技术咨询意见。