Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
按照公附件二
三
1款(b)项,经有关沿海国请求,在编制按照
十六
的数据时,委员会可
供科学和技术咨询意见。