Wenn ein Vertragsstaat es ablehnt, mit dem Unterausschuss für Prävention gemäß den Artikeln 12 und 14 zusammenzuarbeiten oder Schritte zu unternehmen, um die Situation im Licht der Empfehlungen des Unterausschusses zu verbessern, kann der Ausschuss gegen Folter auf Antrag des Unterausschusses mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, eine öffentliche Erklärung dazu abzugeben oder den Bericht des Unterausschusses zu veröffentlichen, nachdem der Vertragsstaat Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatte.
如果缔约国拒绝依照第12条和第14条与防范小组委员会合作或拒绝按照防范小组委员会的建议采取步骤改善情况,禁止酷刑委员会可以应防范小组委员会要求,在
该缔约国提供机会表示自己的意见后,以委员的过半数票决定就该事项发表公开声明或公布防范小组委员会的报告。