Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
按照公约件
第三条第1款(b)项,经有关沿海
请求,在编制按照第七
六条提交的数据时,委员会可提供科学和技术咨询意见。