Ein bevorrechtigter Zessionar kann auf seinen Vorrang jederzeit einseitig oder durch Vereinbarung zu Gunsten eines gegenwärtigen oder künftigen Zessionars verzichten.
Ein benannter Vertreter des Büros des Sprechers des Generalsekretärs kann jederzeit an den informellen Konsultationen teilnehmen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
Ein Staat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgibt, kann sie jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete förmliche schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
In Urteilen vorkommende Schreib- und Rechenfehler, Flüchtigkeitsfehler oder Auslassungen können vom Gericht jederzeit aus eigener Initiative oder auf Antrag einer der Parteien berichtigt werden.
Ein Einbringer kann seinen Vorschlag oder Antrag jederzeit zurückziehen, bevor ein Beschluss dazu gefasst wurde, sofern der Vorschlag oder Antrag nicht geändert worden ist.
Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.