Ein solcher müsste aber nicht nur im Baurecht, sondern auch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert werden, damit Architektinnen und Architekten nicht nach Fertigstellung doch noch haftbar gemacht werden können.
Und ergänzend gelten allgemeine Regeln, die immer gelten, zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch oder Strafgesetzbuch über die Haftung und vor allem das Datenschutzrecht zum Umgang mit personenbezogenen Daten.