Eine auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
三、 根据本条第一款被羁押人,得立即与本人所持国籍国之最接近
适当
得联系,如他或她为无国籍人,应与其惯常居住地国
得联系。