Jeder Vertragsstaat gestattet den in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Mechanismen, in Übereinstimmung mit diesem Protokoll alle seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Orte zu besuchen, an denen Personen auf Grund einer Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann (im Folgenden als "Orte der Freiheitsentziehung" bezeichnet).
每一缔约国应允许第2条和第3条所指机制按照本议定书的规定,对其管辖和控制下

实或可能有人因公共权
机构的命令或唆使而被

由,或在其同意或默许下被

由的地点(以下称拘留地点)进行查访。
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