Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
按照附件二
三条
1款(b)项,经有关沿海国请求,在编制按照
七十六条
数据时,委员会可
供科学和技术咨询意见。