Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
按公约
件二
三
1款(b)项,经有关沿海国请求,在编制按
十六
提交的数据时,委员会可提供科学
技术咨询意见。